LAG München - Urteil vom 06.02.2003
4 Sa 591/02
Normen:
ArbGG § 64 Abs. 2 ; BGB §§ 317 ff ; BGB § 317 Abs. 2 Hs 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 06.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 20156/01

Einrichtung und Anrufung des tarifvertraglichen Eingruppierungsausschuss als tarifvertragliche Bestimmung über einen Schiedsgutachtenvertrag

LAG München, Urteil vom 06.02.2003 - Aktenzeichen 4 Sa 591/02

DRsp Nr. 2003/13735

Einrichtung und Anrufung des tarifvertraglichen Eingruppierungsausschuss als tarifvertragliche Bestimmung über einen Schiedsgutachtenvertrag

1. Bei der Regelung in den Ziff 414 ff. des Tarifvertrages für den Bayerischen Rundfunk, wonach bei Meinungsverschiedenheiten über die Richtigkeit der erfolgten Eingruppierung ein paritätisch besetzter "Eingruppierungsausschuss" angerufen werden kann, handelt es sich um eine tarifvertragliche Bestimmung über einen Schiedsgutachtenvertrag (im engeren Sinn) bzw. einen Leistungsbestimmungsvorbehalt i.S. der §§ 317 ff. BGB. 2. Die Entscheidung des Eingruppierungsausschusses könnte allenfalls bei deren Einstimmigkeit zugunsten des Antragstellers Verbindlichkeit für den Arbeitgeber auslösen.

Normenkette:

ArbGG § 64 Abs. 2 ; BGB §§ 317 ff ; BGB § 317 Abs. 2 Hs 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger macht gegenüber dem beklagten Arbeitgeber einen Anspruch auf Gewährung und Nachzahlung einer höheren Funktionszulage geltend.

Der, nunmehr, 57 Jahre alte Kläger ist seit 27 Jahren bei der beklagten Rundfunkanstalt als Buchhalter beschäftigt und erhält Vergütung nach Gehaltsgruppe 8 des einschlägigen Gehaltstarifvertrages für die beim Beklagten beschäftigten Arbeitnehmer.