LAG Hamm - Beschluss vom 04.04.2005
18 Ta 90/05
Normen:
ZPO § 115 Abs. 2 Satz 2 ; BSHG § 88 Abs. 2 Nr. 8 ;
Fundstellen:
LAGReport 2005, 318
Vorinstanzen:
ArbG Iserlohn, vom 06.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2662/03

Einsatz der Kündigungsschutzabfindung zur Prozessführung bei Verschuldung

LAG Hamm, Beschluss vom 04.04.2005 - Aktenzeichen 18 Ta 90/05

DRsp Nr. 2005/6268

Einsatz der Kündigungsschutzabfindung zur Prozessführung bei Verschuldung

»Ob einzusetzendes Vermögen vorhanden ist, muss durch eine Gegenüberstellung der Plus- und Minuspositionen errechnet werden. Übersteigen die Schulden einer Partei ihre verwertbaren Vermögenswerte, so ist nach folgender Unterscheidung vorzugehen: Wenn die Schulden in langfristigen Raten zu tilgen sind, darf die arme Partei diese nicht vorzeitig tilgen, sondern muss mit dem vorhandenen Geld die Prozesskosten bezahlen. Die Gegenüberstellung der Plus- und Minuspositionen bezieht sich lediglich auf fällige Schulden.«

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 2 Satz 2 ; BSHG § 88 Abs. 2 Nr. 8 ;

Gründe:

I. Der Kläger ist am 19.11.1973 geboren und seiner Ehefrau und einem Kind zum Unterhalt verpflichtet.

Das Arbeitsgericht Iserlohn hat dem Kläger durch Beschluss vom 07.01.2004 zur Durchführung des Kündigungsschutzverfahrens ArbG Iserlohn 2 Ca 2662/03 mit Wirkung vom 28.07.2003 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsanordnung bewilligt und ihm Rechtsanwalt A3xxxxx beigeordnet.

Der Kündigungsschutzrechtsstreit zwischen den Parteien wurde durch gerichtlichen Vergleich vom 20.10.2004 beendet. In dem Vergleich wurde u.a. Folgendes vereinbart: