I. Der Kläger ist am 19.11.1973 geboren und seiner Ehefrau und einem Kind zum Unterhalt verpflichtet.
Das Arbeitsgericht Iserlohn hat dem Kläger durch Beschluss vom 07.01.2004 zur Durchführung des Kündigungsschutzverfahrens ArbG Iserlohn 2 Ca 2662/03 mit Wirkung vom 28.07.2003 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsanordnung bewilligt und ihm Rechtsanwalt A3xxxxx beigeordnet.
Der Kündigungsschutzrechtsstreit zwischen den Parteien wurde durch gerichtlichen Vergleich vom 20.10.2004 beendet. In dem Vergleich wurde u.a. Folgendes vereinbart:
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