LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 02.11.2005
9 Ta 232/05
Normen:
ZPO § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 b, 2, Satz 7, Abs. 2, Abs. 3 ; SGB XII § 82 Abs. 2 Nr. 3 § 90 Abs. 2 Nr. 9 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 23.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 960/05

Einsatz von Sparguthaben zur Deckung der Prozesskosten

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 02.11.2005 - Aktenzeichen 9 Ta 232/05

DRsp Nr. 2006/1726

Einsatz von Sparguthaben zur Deckung der Prozesskosten

1. Nach § 115 Abs. 2 ZPO hat eine Partei zur Bewältigung der Kosten eines Rechtsstreites ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist; § 90 SGB XII gilt entsprechend.2. Gemäß § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII darf die Sozialhilfe nicht vom Einsatz oder von der Verwertung kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte abhängig gemacht werden; dabei ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen.3. Nach der herrschenden Rechtsprechung ist derzeit eine Schongrenze von 2.301,00 EUR zu beachten, welche sich für jeden Unterhaltsberechtigten um 256,00 EUR erhöht.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 b, 2, Satz 7, Abs. 2, Abs. 3 ; SGB XII § 82 Abs. 2 Nr. 3 § 90 Abs. 2 Nr. 9 ;

Gründe:

I.

Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat mit Beschluss vom 24.06.2005 dem Kläger im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt Z zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwaltes unter Ratenzahlung in Höhe von 225,00 EUR monatlich ab dem 08.06.2005 bewilligt.