BAG - Urteil vom 21.07.2009
9 AZR 437/08
Normen:
GewO § 106; BGB § 315 Abs. 3; KSchG § 1 Abs. 2; KSchG § 2; Manteltarifvertrag Nr. 1a Kabinenpersonal Condor (MTV Nr. 1a vom 19. September 2206, gültig ab 1. Februar 2005) § 7; Manteltarifvertrag Nr. 1a Kabinenpersonal Condor (MTV Nr. 1a vom 19. September 2206, gültig ab 1. Februar 2005) § 7a; Manteltarifvertrag Nr. 1a Kabinenpersonal Condor (MTV Nr. 1a vom 19. September 2206, gültig ab 1. Februar 2005) § 9;
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 10.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Sa 1528/07
ArbG Frankfurt/Main, vom 14.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 9084/06

Einsatzort eines Flugbegleiters; Begriff der Versetzung

BAG, Urteil vom 21.07.2009 - Aktenzeichen 9 AZR 437/08

DRsp Nr. 2011/4060

Einsatzort eines Flugbegleiters; Begriff der "Versetzung"

1. Der individualrechtliche Begriff der Versetzung setzt nicht notwendig die Zuordnung zu einem anderen Betrieb voraus. Auch die Zuweisung eines anderen regelmäßigen Arbeitsorts kann ausreichen. Das ist vor allem bei den Arbeitnehmern der Fall, die ihre regelmäßige Tätigkeit nicht in einer räumlich begrenzten betrieblichen Organisation erbringen. 2. Der hauptsächliche Arbeitsort von Flugbegleitern ist nicht der Flughafen, an dem der Flug beginnt (Einsatzort), sondern das Flugzeug. Dennoch kann bei Flugbegleitern der Wechsel des Einsatzorts eine Versetzung sein. Am Einsatzort beginnt gemäß § 7 Abs. 1 Buchst. b MTV Nr. 1a die Zeit, ab der "der Mitarbeiter zum Antritt bzw. nach Beendigung des Dienstes ohne eigene Arbeitsleistung mitfliegt oder mit Ersatztransportmitteln befördert wird" (Dead-Head). Sie ist tariflich Arbeitszeit. Eine einseitige Veränderung des Einsatzorts, der für die Arbeitszeit maßgeblich ist, stellt sich deshalb als Versetzung dar.

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 10. März 2008 - 17 Sa 1528/07 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

GewO § 106; BGB § 315 Abs. 3; KSchG § 1 Abs. 2; KSchG § 2;