BSG - Urteil vom 18.09.2003
B 9 SB 3/02 R
Normen:
BVG § 30 Abs. 1 S. 6 ; BVGVwV § 30 Nr. 5 ; GG Art. 80 Abs. 1 ; RVG § 25 Abs. 3 § 103 Abs. 1 ; SGB IX § 69 Abs. 1 S. 1 § 69 Abs. 1 S. 4 ; SGB X § 48 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
BSGE 91, 205
Vorinstanzen:
LSG Essen - L 7 SB 193/00 - 06.06.2002,
SG Dortmund, vom 09.11.2000 - Vorinstanzaktenzeichen S 20 SB 71/00

Einschätzung des Grades der Behinderung

BSG, Urteil vom 18.09.2003 - Aktenzeichen B 9 SB 3/02 R

DRsp Nr. 2004/166

Einschätzung des Grades der Behinderung

Maßstab für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind weiterhin die "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz" in der Ausgabe von 1996. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BVG § 30 Abs. 1 S. 6 ; BVGVwV § 30 Nr. 5 ; GG Art. 80 Abs. 1 ; RVG § 25 Abs. 3 § 103 Abs. 1 ; SGB IX § 69 Abs. 1 S. 1 § 69 Abs. 1 S. 4 ; SGB X § 48 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger schwerbehindert ist.

Mit Bescheid vom 29. November 1994 stellte der Beklagte bei dem Kläger nach dem Schwerbehindertengesetz (SchwbG) einen Grad der Behinderung (GdB) von 40 fest. Dabei berücksichtigte er folgende gesundheitliche Leiden: operierte Hautveränderung im Bereich des Rückens mit erheblichen Narbenbeschwerden mit Kraftminderung des rechten Armes nach Axillaoperation; psychovegetative Störung mit Depression; Minderung der Nierenleistung sowie Fett- und Harnstoffwechselstörung bei Übergewicht; Wirbelsäulensyndrom mit Muskelverspannungen, Fehlstatik der Wirbelsäule; Hämorridalleiden; Gichtarthritis. Anträge des Klägers auf Feststellung eines höheren GdB - zuletzt von Juli 1999 - lehnte der Beklagte ab (zuletzt mit Bescheid vom 15. November 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Januar 2000).