BGH - Urteil vom 13.03.2014
I ZR 120/13
Normen:
ApoG § 11 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
GRUR 2014, 1009
GRUR 2014, 6
MDR 2014, 1282
WM 2014, 1773
WRP 2014, 1056
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe, vom 14.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 254/12
LG Freiburg, vom 31.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 139/12

Einschränkende Auslegung des § 11 Abs. 1 ApoG im Rahmen des Entlassmanagements von Krankenhäusern

BGH, Urteil vom 13.03.2014 - Aktenzeichen I ZR 120/13

DRsp Nr. 2014/12195

Einschränkende Auslegung des § 11 Abs. 1 ApoG im Rahmen des Entlassmanagements von Krankenhäusern

a) Das in § 11 Abs. 4 SGB V geregelte Versorgungsmanagement und das in § 39 Abs. 1 Satz 4 bis 6 SGB V geregelte Entlassmanagement erfordern eine einschränkende Auslegung des § 11 Abs. 1 Satz 1 ApoG. Es ist daher mit dieser Vorschrift vereinbar, wenn ein Krankenhaus oder eine von einem Krankenhaus beauftragte Person im Rahmen des Entlassmanagements den Patienten die von ihnen im Zeitpunkt ihrer Entlassung aus der Klinik benötigten Medikamente durch eine Apotheke an ihr Krankenbett liefern lässt, falls die Patienten keine Belieferung durch eine andere Apotheke wünschen.b) Ein entsprechendes Verhalten verstößt auch nicht gegen § 12 der Berufsordnung der Landesapothekerkammer Baden-Württemberg.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 14. Juni 2013 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht zum Nachteil des Beklagten erkannt hat.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Freiburg vom 31. Oktober 2012 wird insgesamt zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittel.

Normenkette:

ApoG § 11 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Parteien betreiben in Freiburg jeweils eine Apotheke.