Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 14. Juni 2013 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht zum Nachteil des Beklagten erkannt hat.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Freiburg vom 31. Oktober 2012 wird insgesamt zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittel.
Die Parteien betreiben in Freiburg jeweils eine Apotheke.
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