BAG - Urteil vom 16.10.2019
5 AZR 241/18
Normen:
AEntG (i.d.F. bis 30.06.2007) § 1a; BGB § 401 Abs. 1;
Fundstellen:
AP AEntG § 14 Nr. 1
ArbRB 2019, 357
AuR 2019, 533
BAGE 168, 113
BB 2019, 2675
BB 2020, 179
DZWIR 2019, 600
EzA AEntG § 14 Nr. 1
EzA-SD 2020, 7
MDR 2020, 490
NZA 2020, 112
Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 31 vom 16.10.2019
ZIP 2020, 1532
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 25.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Sa 1231/17

Einschränkende Auslegung des Unternehmerbegriffs in § 14 Satz 1 AEntGAnforderungen an die Bürgenhaftung für Werk- und Dienstleistungen im Arbeitnehmer-Entsendegesetz

BAG, Urteil vom 16.10.2019 - Aktenzeichen 5 AZR 241/18

DRsp Nr. 2019/15676

Einschränkende Auslegung des Unternehmerbegriffs in § 14 Satz 1 AEntG Anforderungen an die Bürgenhaftung für Werk- und Dienstleistungen im Arbeitnehmer-Entsendegesetz

Die in § 14 AEntG angeordnete Bürgenhaftung verlangt eine besondere Verantwortungsbeziehung zwischen Auftraggeber und Nachunternehmer. Eine solche liegt nicht vor, wenn ein Bauherr den Auftrag zur Errichtung eines Gebäudes an einen Generalunternehmer vergibt, um das zu errichtende Gebäude zu vermieten und zu verwalten. Orientierungssatz: Der Begriff des Unternehmers in § 14 Satz 1 AEntG ist einschränkend auszulegen. Erfasst wird nur der Unternehmer, der sich zur Erbringung einer Werk- oder Dienstleistung verpflichtet hat und diese nicht mit eigenen Arbeitnehmern ausführt, sondern sich zur Erfüllung seiner Verpflichtung eines oder mehrerer Subunternehmer bedient (Rn. 12).

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 25. Januar 2018 - 21 Sa 1231/17 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

AEntG (i.d.F. bis 30.06.2007) § 1a; BGB § 401 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Zahlung von Nettoarbeitsentgelt aus Bürgenhaftung nach § 14 AEntG.