LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 25.01.2018
21 Sa 1231/17
Normen:
AEntG § 14 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 03.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 14814/16

Bürgenhaftung von Unternehmen nach dem ArbeitnehmerentsendegesetzUnbegründete Lohnklage eines Arbeitnehmers auf Nettoarbeitsentgelt gegen die Betreiberin eines Einkaufszentrums

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.01.2018 - Aktenzeichen 21 Sa 1231/17

DRsp Nr. 2018/10733

Bürgenhaftung von Unternehmen nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz Unbegründete Lohnklage eines Arbeitnehmers auf Nettoarbeitsentgelt gegen die Betreiberin eines Einkaufszentrums

1. Gemäß § 14 AEntG haftet ein Unternehmer, der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen beauftragt, unter anderem auch für die Verpflichtung dieses Unternehmers oder eines Nachunternehmers zur Zahlung des Mindestentgelts nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz im Umfang des den Beschäftigten für die von diesen geleisteten Arbeitsstunden zustehenden Nettoentgelts wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. 2. "Unternehmer" im Sinne des § 14 Abs. 1 BGB ist auch ein Unternehmen, dass bei der Beauftragung einer Arbeitsgemeinschaft (ARGE) oder einer Generalunternehmerin in Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit handelt, die in der Errichtung eines Gebäudes zum Zwecke der Verwaltung und Vermietung besteht. Die Verantwortung für die Einhaltung der Mindestarbeitsbedingungen nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz und damit der Vereinheitlichung der Entgelte innerhalb einer Branche und eines Tarifgebietes liegt jedoch in erster Linie bei den zu der Branche gehörenden Unternehmen und nicht bei denjenigen Unternehmen, die Werk- und Dienstleistungen als Letztbesteller in Anspruch nehmen.