BAG - Urteil vom 16.10.2019
5 AZR 80/19
Normen:
AEntG (i.d.F. bis 30.06.2007) § 1a; AEntG § 14 S. 1; BGB § 401 Abs. 1; MiLoG § 13; GG Art. 12 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 17.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Sa 852/18
ArbG Berlin, vom 03.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 53 Ca 16918/17

Einschränkende Auslegung des Unternehmerbegriffs in § 14 Satz 1 AEntGAnforderungen an die Bürgenhaftung für Werk- und Dienstleistungen im Arbeitnehmer-Entsendegesetz

BAG, Urteil vom 16.10.2019 - Aktenzeichen 5 AZR 80/19

DRsp Nr. 2020/896

Einschränkende Auslegung des Unternehmerbegriffs in § 14 Satz 1 AEntG Anforderungen an die Bürgenhaftung für Werk- und Dienstleistungen im Arbeitnehmer-Entsendegesetz

1. Der Begriff des Unternehmers in § 14 Satz 1 AEntG ist einschränkend auszulegen. Erfasst wird nur der Unternehmer, der sich zur Erbringung einer Werk- oder Dienstleistung verpflichtet hat und diese nicht mit eigenen Arbeitnehmern ausführt, sondern sich zur Erfüllung seiner Verpflichtung eines oder mehrerer Subunternehmer bedient.2. Die in § 14 AEntG angeordnete Bürgenhaftung verlangt eine besondere Verantwortungsbeziehung zwischen Auftraggeber und Nachunternehmer. Eine solche liegt nicht vor, wenn ein Bauherr den Auftrag zur Errichtung eines Gebäudes an einen Generalunternehmer vergibt, um das zu errichtende Gebäude zu vermieten und zu verwalten.

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 17. Januar 2019 - 21 Sa 852/18 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

AEntG (i.d.F. bis 30.06.2007) § 1a; AEntG § 14 S. 1; BGB § 401 Abs. 1; MiLoG § 13; GG Art. 12 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Zahlung von Nettoarbeitsentgelt aus Bürgenhaftung nach § 14 AEntG.