LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 11.11.2004
6 Sa 260/04
Normen:
BGB § 310 Abs. 4 Satz 1, 2 ; AVR § 10a ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 21.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2779/03

Einschränkende Auslegung von Weiterbildungs- und Rückzahlungsklauseln im Bereich des Caritas-Verbandes

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.11.2004 - Aktenzeichen 6 Sa 260/04

DRsp Nr. 2005/18776

Einschränkende Auslegung von Weiterbildungs- und Rückzahlungsklauseln im Bereich des Caritas-Verbandes

1. Die Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritas Verbandes (AVR) sind weder Tarifverträge noch Betriebs- und Dienstvereinbarung im Sinne des § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB.2. Über § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB ist jedoch die im Zusammenhang mit arbeitvertraglichen Weiterbildungs- und Rückzahlungsklauseln entwickelte Rechtsprechung der Arbeitsgerichte zu Rückzahlungsbeschränkungen und betrieblicher Bindung zu berücksichtigen; im Einzelfall ist daher eine Reduktion bei Weitergeltung der ursprünglichen Vereinbarung möglich.

Normenkette:

BGB § 310 Abs. 4 Satz 1, 2 ; AVR § 10a ;

Tatbestand: