LAG Chemnitz - Urteil vom 11.07.2023
3 Sa 485/21
Normen:
TVöD -VKA § 1 Abs. 1; TVöD -VKA § 1 Abs. 2 Buchst. r); TVöD -VKA § 12 Anl. 1 EntgO EG 3 u. EG 5;
Vorinstanzen:
ArbG Chemnitz, vom 05.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 984/21

Einschränkung des persönlichen Geltungsbereichs des TVöD-VKAAuslegung des normativen Teils des TarifvertragsTarifliche Bezeichnung Beschäftigte in Gaststätten als Begriff aus dem allgemeinen SprachgebrauchWeitgehende Parallelentscheidung zu LAG Chemnitz 3 Sa 486/21 v. 11.07.2023

LAG Chemnitz, Urteil vom 11.07.2023 - Aktenzeichen 3 Sa 485/21

DRsp Nr. 2023/11976

Einschränkung des persönlichen Geltungsbereichs des TVöD -VKA Auslegung des normativen Teils des Tarifvertrags Tarifliche Bezeichnung "Beschäftigte in Gaststätten" als Begriff aus dem allgemeinen Sprachgebrauch Weitgehende Parallelentscheidung zu LAG Chemnitz 3 Sa 486/21 v. 11.07.2023

1. Die Regelung unter § 1 Abs. 2 lit. r) TVöD -VKA enthält eine Einschränkung des persönlichen Geltungsbereiches des TVöD -VKA. Der TVöD -VKA gilt u.a. nicht für „Beschäftigte in Gaststätten“. 2. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Zu erforschen ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften. Dabei sind der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen.