LAG Berlin - Urteil vom 07.03.2003
13 Sa 72/03
Normen:
BGB § 315 Abs. 1 ; BGB § 315 Abs. 3 ; MTV Berliner Metall- und Elektroindustrie vom 10.5.1990 i. d. F. v. 18.5.2002 2.1.2.2;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 20.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 76 Ca 17288/02

Einseitige Absenkung der Arbeitszeit durch den Arbeitgeber aufgrund einer tariflichen Bestimmungsklausel

LAG Berlin, Urteil vom 07.03.2003 - Aktenzeichen 13 Sa 72/03

DRsp Nr. 2003/9415

Einseitige Absenkung der Arbeitszeit durch den Arbeitgeber aufgrund einer tariflichen Bestimmungsklausel

»Nach dem MTV Berliner Metall- und Elektroindustrie vom 10.5.1990 in der Fassung vom 18.5.2002 kann der Arbeitgeber einseitig mit einer Ankündigungsfrist von drei Monaten die wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden auf 35 Stunden absenken und entsprechend den Lohn anpassen, ohne eine Änderungskündigung aussprechen zu müssen.«

Normenkette:

BGB § 315 Abs. 1 ; BGB § 315 Abs. 3 ; MTV Berliner Metall- und Elektroindustrie vom 10.5.1990 i. d. F. v. 18.5.2002 2.1.2.2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer einseitigen Abänderung einer Arbeitszeitvereinbarung seitens der Arbeitgeberin.

Der Kläger ist seit dem 1. April 1966 bei der Beklagten als Angestellter beschäftigt. Zum 1. Januar 1986 wurde er als Technischer Produktbetreuer in das Stammhaus Berlin übernommen. Anlässlich dieser Übernahme vereinbarten die Parteien, dass "für das Anstellungsverhältnis die Bestimmungen der für unser Unternehmen geltenden Tarifverträge für die Angestellten in der Berliner Metallindustrie, der Arbeitsordnung und der Betriebsvereinbarungen der D. maßgebend" seien (vgl. den Arbeitsvertrag vom 26. Februar 1986 in Kopie Bl. 68 f. d.A.).