LAG Hamm - Urteil vom 22.11.2007
8 Sa 787/07
Normen:
BGB § 133 § 145 § 315 § 611 ;
Vorinstanzen:
ArbG Herford, vom 16.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1321/06
BAG, - Vorinstanzaktenzeichen 5 AZR 133/08

Einseitige Entziehung einer Zusatztätigkeit nach einverständlicher Übernahme

LAG Hamm, Urteil vom 22.11.2007 - Aktenzeichen 8 Sa 787/07

DRsp Nr. 2008/9594

Einseitige Entziehung einer Zusatztätigkeit nach einverständlicher Übernahme

»Übernimmt der Arbeitnehmer auf Wunsch des Arbeitgebers gegen Gewährung von Überstundenvergütung nebst Zuschlägen die zusätzliche Aufgabe, die betrieblichen Räumlichkeiten fünfzehn Minuten vor Arbeitsbeginn und nach Arbeitsende zu öffnen und zu schließen, so liegt hierin keine Ausweitung der beiderseitigen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag, sondern allein die vereinbarte Ausweitung des arbeitsvertraglichen Direktionsrechts mit der Folge, dass es bei Wegfall des Überstundenbedarfs keiner Vertragsänderung durch Änderungskündigung bedarf. Soweit sich aus der langjährigen Handhabung ein Vertrauenstatbestand zugunsten des Arbeitnehmers ergeben kann, nicht grundlos von der Überstundenleistung ausgeschlossen zu werden, betrifft dies nicht den Wegfall des Bedarfs infolge von Änderungen der Betriebsorganisation.«

Normenkette:

BGB § 133 § 145 § 315 § 611 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Frage, ob die Beklagte berechtigt ist, dem Kläger einseitig - d.h. ohne Änderungskündigung - die vormals im Wege einvernehmlicher Überstundenleistung zugewiesene und langjährig ausgeübte Zusatzaufgabe, Tore und Türen des Werksgeländes 15 Minuten vor Arbeitsbeginn zu öffnen und 15 Minuten nach Arbeitsende zu schließen, zu entziehen.