LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 20.08.2014
4 Sa 573/13
Normen:
GewO § 106 S. 1; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 08.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 1680/12

Einseitige Entziehung einzelner Aufgaben durch arbeitgeberseitige Weisungunbegründete Feststellungsklage einer Klinikangestellten bei Entziehung von Tätigkeiten einer niedrigeren Vergütungsgruppe

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.08.2014 - Aktenzeichen 4 Sa 573/13

DRsp Nr. 2015/1443

Einseitige Entziehung einzelner Aufgaben durch arbeitgeberseitige Weisung unbegründete Feststellungsklage einer Klinikangestellten bei Entziehung von Tätigkeiten einer niedrigeren Vergütungsgruppe

1. Eine Entziehung einzelner Aufgaben, die für sich genommen lediglich zu einer Verkleinerung des Aufgabenbereichs der Arbeitnehmerin führen, sind vom Direktionsrecht der Arbeitgeberin gedeckt, wenn es sich bei den entzogenen Tätigkeiten nicht um solche handelt, die zumindest den Merkmalen der Vergütungsgruppe entsprechen, in welche die Arbeitnehmerin eingestuft ist, sondern um solche, die einer niedrigeren Vergütungsgruppe unterfallen. 2. Die Ausübung des Direktionsrechts entspricht billigem Ermessen, wenn alle wesentlichen Umstände des Falles abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt sind.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 08.08.2013 - 9 Ca 1680/12 - wie folgt abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GewO § 106 S. 1; ZPO § 256 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Berechtigung der Beklagten, der Klägerin einzelne Aufgabenbereiche zu entziehen.

1. 2.