BAG - Beschluss vom 29.07.2020
7 ABR 27/19
Normen:
ArbGG § 94 Abs. 2 S.2; BetrVG § 54 Abs. 1;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 § 54 Nr. 20
ArbRB 2020, 338
AuR 2020, 533
BAGE 172, 1
BB 2020, 2490
BB 2020, 2547
DZWIR 2020, 643
DZWIR 2021, 328
EzA BetrVG 2001 § 54 Nr. 8
EzA-SD 2020, 10
NZA 2021, 73
NZA-RR 2020, 641
ZIP 2020, 2302
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 19.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 TaBV 112/16
ArbG Solingen, vom 30.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 20/15

Einseitige Erledigungserklärung und gerichtliche Prüfung des erledigenden EreignissesAnforderungen an die RechtsbeschwerdebegründungQuotenregelungen zur Errichtung eines KonzernbetriebsratsMaßgebliche Arbeitnehmerzahl zur Ermittlung des Quorums für die Errichtung eines KonzernbetriebsratsZahl der in den Konzernbetriebsrat zu entsendenden BetriebsratsmitgliederEntsendung von Betriebsratsmitgliedern eines Gemeinschaftsbetriebs in den Konzernbetriebsrat

BAG, Beschluss vom 29.07.2020 - Aktenzeichen 7 ABR 27/19

DRsp Nr. 2020/15031

Einseitige Erledigungserklärung und gerichtliche Prüfung des erledigenden Ereignisses Anforderungen an die Rechtsbeschwerdebegründung Quotenregelungen zur Errichtung eines Konzernbetriebsrats Maßgebliche Arbeitnehmerzahl zur Ermittlung des Quorums für die Errichtung eines Konzernbetriebsrats Zahl der in den Konzernbetriebsrat zu entsendenden Betriebsratsmitglieder Entsendung von Betriebsratsmitgliedern eines Gemeinschaftsbetriebs in den Konzernbetriebsrat

Ein in einem Gemeinschaftsbetrieb iSv. § 1 Abs. 2 BetrVG gebildeter Betriebsrat ist berechtigt, insgesamt zwei seiner Mitglieder in den Konzernbetriebsrat zu entsenden, wenn in einem oder mehreren seiner Trägerunternehmen kein anderer Betriebsrat besteht. Orientierungssätze: 1. Hat der Antragsteller eines Beschlussverfahrens das Verfahren für erledigt erklärt und widersprechen andere Verfahrensbeteiligte der Erledigung, hat das Gericht zu prüfen, ob ein erledigendes Ereignis eingetreten ist (Rn. 24).