LAG Köln - Beschluss vom 09.12.2016
9 TaBV 67/16
Normen:
ArbGG § 100 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 14.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 301/16

Einsetzung einer Einigungsstelle für die Ausgestaltung des FRM einer Fluggesellschaft und Bestellung des Vorsitzenden

LAG Köln, Beschluss vom 09.12.2016 - Aktenzeichen 9 TaBV 67/16

DRsp Nr. 2017/3555

Einsetzung einer Einigungsstelle für die Ausgestaltung des FRM einer Fluggesellschaft und Bestellung des Vorsitzenden

Eine Einigungsstelle ist für die Ausgestaltung des FRM einer Fluggesellschaft nicht offensichtlich unzuständig i.S. von § 100 Abs. 1 S. 2 ArbGG, da die Personalvertretung u.a. bei Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften ein Mitbestimmungsrecht hat.

Tenor

Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 14.10.2016- 3 BV 301/16 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ArbGG § 100 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Parteien streiten über die Einsetzung einer Einigungsstellung zum Thema Ermüdungsmanagement.

Die Arbeitgeberin ist eine Fluggesellschaft im Konzern der D AG. Die Antragstellerin ist die bei ihr auf der Grundlage des nach§ 117 Abs. 2 BetrVG geschlossenen Tarifvertrags Personalvertretung (TV PV) für das Cockpitpersonal gebildete Personalvertretung.

1. 2.