LAG München - Urteil vom 14.01.2009
11 Sa 460/08
Normen:
BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; BetrVG § 83;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 11.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 39 Ca 14853/07

Einsichtnahme in Personalakte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses; unschlüssige Klage bei unzureichender Darlegung des berechtigten Interesses

LAG München, Urteil vom 14.01.2009 - Aktenzeichen 11 Sa 460/08

DRsp Nr. 2009/22315

Einsichtnahme in Personalakte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses; unschlüssige Klage bei unzureichender Darlegung des berechtigten Interesses

1. Ein Recht des Arbeitnehmers auf Einsicht in seine Personalakten auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann aus nachwirkender Fürsorgepflicht (nicht aus § 83 BetrVG) abgeleitet werden. 2. Für das Recht auf Einsichtnahme hat der Arbeitnehmer ein berechtigtes Interesse darzulegen; im Hinblick auf die Anerkennung des informationellen Selbstbestimmungsrechts sind an die Darlegung des berechtigten Interesses keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. 3. Ein nur allgemeines Interesse zu wissen, welchen Hintergrund eine bestimmte Äußerung einer Sachbearbeiterin der Personalabteilung hat, kann ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme nicht begründen, wenn sich der Arbeitnehmer mit der Arbeitgeberin auf ein Zeugnis geeinigt hat und keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, die darauf schließen lassen, dass die Arbeitgeberin gegenüber Dritten vom Zeugnisinhalt abweichende Auskünfte erteilt.

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 11.4.2008, Az.: 39 Ca 14853/07, wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; BetrVG § 83;

Tatbestand: