BVerwG - Beschluss vom 03.03.2014
20 F 12.13
Normen:
VwGO § 99 Abs. 1 S. 2; VwGO § 99 Abs. 2 S. 1; SGB I § 35 Abs. 1; SGB VIII § 65 Abs. 1;
Vorinstanzen:
OVG Rheinland-Pfalz, vom 16.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 12 F 10369/13

Einsichtsanspruch eines Vaters in die seinen Sohn betreffenden Akten des Kreisjugendamtes

BVerwG, Beschluss vom 03.03.2014 - Aktenzeichen 20 F 12.13

DRsp Nr. 2014/5861

Einsichtsanspruch eines Vaters in die seinen Sohn betreffenden Akten des Kreisjugendamtes

Tenor

Auf die Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 16. Mai 2013 geändert. Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Normenkette:

VwGO § 99 Abs. 1 S. 2; VwGO § 99 Abs. 2 S. 1; SGB I § 35 Abs. 1; SGB VIII § 65 Abs. 1;

Gründe

I

Der Kläger begehrt mit dem diesem Zwischenverfahren zugrunde liegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren Einsicht in die seinen Sohn betreffenden Akten des Kreisjugendamtes. Vor dem Familiengericht streitet er mit der von ihm zwischenzeitlich geschiedenen Kindesmutter über deren Ausübung des Umgangsrechts mit dem gemeinsamen Kind.