Auf die Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 16. Mai 2013 geändert. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
I
Der Kläger begehrt mit dem diesem Zwischenverfahren zugrunde liegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren Einsicht in die seinen Sohn betreffenden Akten des Kreisjugendamtes. Vor dem Familiengericht streitet er mit der von ihm zwischenzeitlich geschiedenen Kindesmutter über deren Ausübung des Umgangsrechts mit dem gemeinsamen Kind.
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