BAG - Beschluss vom 14.01.2014
1 ABR 54/12
Normen:
BetrVG § 80 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 § 80 Nr. 77
ArbRB 2014, 203
AuR 2014, 289
EzA-SD 2014, 15
NZA 2014, 738
NZA-RR 2014, 5
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 18.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 16 TaBV 39/11
ArbG Hannover, vom 08.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 13 BV 6/10

Einsichtsrecht des Betriebsrats in die Bruttoentgeltlisten der Arbeitnehmer

BAG, Beschluss vom 14.01.2014 - Aktenzeichen 1 ABR 54/12

DRsp Nr. 2014/8292

Einsichtsrecht des Betriebsrats in die Bruttoentgeltlisten der Arbeitnehmer

Orientierungssätze: 1. Der Betriebsrat einer Klinik kann Einsicht in die Bruttoentgeltlisten nehmen, um festzustellen, ob die Beteiligung ärztlicher Mitarbeiter an den privatärztlichen Liquidationserlösen auf einem abstrakten System beruht. In diesem Fall besteht eine ausreichende Wahrscheinlichkeit für das Eingreifen eines Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG auch dann, wenn der Arbeitgeber geltend macht, die Beteiligung der einzelnen Mitarbeiter an diesen Erlösen sei individuell ausgehandelt. 2. Gewährt der Arbeitgeber einem Betriebsratsmitglied nach § 80 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BetrVG Einsicht in die Bruttoentgeltlisten, handelt es sich um eine nach § 32 Abs. 1 BDSG zulässige Form der Datennutzung. Der Betriebsrat ist Teil der verantwortlichen Stelle iSd. § 3 Abs. 7 BDSG.

Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 18. April 2012 - 16 TaBV 39/11 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beschlusstenor wie folgt neu gefasst wird: