BAG - Urteil vom 28.08.2013
10 AZR 185/12 (A)
Normen:
ZPO §§ 338 ff.; ZPO § 342; ZPO § 343;
Vorinstanzen:
BAG, vom 17.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 10 AZR 185/12
LAG Frankfurt/Main, vom 07.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Sa 928/11
ArbG Wiesbaden, vom 23.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 3569/09

Einspruch gegen Versäumnisurteil; Aufrechterhaltung

BAG, Urteil vom 28.08.2013 - Aktenzeichen 10 AZR 185/12 (A)

DRsp Nr. 2013/20784

Einspruch gegen Versäumnisurteil; Aufrechterhaltung

1. Das Versäumnisurteil vom 17. April 2013 - 10 AZR 185/12 - wird aufrechterhalten.

2. Der Beklagte hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

ZPO §§ 338 ff.; ZPO § 342; ZPO § 343;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung von Beiträgen nach dem Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 20. Dezember 1999 (VTV) in der Fassung des Änderungstarifvertrags vom 14. Dezember 2004 für den Zeitraum April bis Dezember 2005.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision hat der Kläger seinen auf Zahlung von 14.123,39 Euro nebst Zinsen gerichteten Klageantrag weiter verfolgt. Zum Termin vor dem Bundesarbeitsgericht am 17. April 2013 ist der Beklagte nicht erschienen. Der Senat hat am 17. April 2013 folgendes Versäumnisurteil verkündet:

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 7. Dezember 2011 - 18 Sa 928/11 - aufgehoben.

2. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 23. Februar 2011 - 7 Ca 3569/09 - abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 14.123,39 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 16. Januar 2006 zu zahlen.