Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 28.06.2011 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Einstandspflicht des Beklagten als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung.
Der am 1946 geborene Kläger stand seit dem 01.06.1970 oder 24.02.1969 bis zum 31.12.1984 (oder 31.12.1985) bei D G S , anschließend bis zum 31.12.1990 bei der D S , Inhaber W S , danach bis zum 31.01.1994 bei der D S GmbH und sodann vom 01.02.1994 bis zum 30.04.1999 bei der S O GmbH in einem Arbeitsverhältnis. Über das Vermögen der S O GmbH wurde unter dem 31.05.1999 das Insolvenzverfahren eröffnet.
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