BAG - Beschluß vom 01.08.1989
1 ABR 54/88
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 1, § 101 ;
Fundstellen:
BAGE 62, 271
AiB 1990, 200
AP Nr. 68 zu § 99 BetrVG 1972
BB 1990, 419
DB 1990, 483
EzA § 99 BetrVG 1972 Nr. 75
EzAÜG Nr. 353
JuS 1990, 677
NZA 1990, 229
SAE 1990, 356
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, ArbG Hamburg, vom 04.11.1987vom 06.05.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 4 TaBV 5/87 - Vorinstanzaktenzeichen 8 BV 3/87

Einstellung: Begriff

BAG, Beschluß vom 01.08.1989 - Aktenzeichen 1 ABR 54/88

DRsp Nr. 2001/5232

Einstellung: Begriff

1. Eine nach § 99 BetrVG zustimmungspflichtige Einstellung liegt schon dann vor, wenn Personen in den Betrieb eingegliedert werden, um zusammen mit den im Betrieb schon beschäftigten Arbeitnehmern den arbeitstechnischen Zweck des Betriebes durch weisungsgebundene Tätigkeit zu verwirklichen (wie BAGE 51, 337 = AP Nr. 35 zu § 99 BetrVG 1972). 2. Maßgebend ist, ob die von diesen Personen zu verrichtende Tätigkeit ihrer Art nach eine weisungsgebundene Tätigkeit ist, die der Verwirklichung des arbeitstechnischen Zweckes des Betriebes zu dienen bestimmt ist und daher vom Arbeitgeber organisiert werden muss. Darauf, ob und gegebenenfalls von wem diesen Personen tatsächlich Weisungen hinsichtlich dieser Tätigkeit gegeben werden, kommt es nicht an. 2. Nach § 101 BetrVG kann der Betriebsrat die Aufhebung einer Einstellung auch dann verlangen, wenn die Einstellung aufgrund einer tariflichen Regelung der vollen Mitbestimmung des Betriebsrats - und nicht nur der Zustimmung nach § 99 BetrVG - unterlag und dieses Mitbestimmungsrecht nicht beachtet worden ist.

Normenkette:

BetrVG § 99 Abs. 1, § 101 ;

Gründe:

A.