LAG Frankfurt/M. - Beschluss vom 31.07.2003
16 Ta 295/03
Normen:
ArbGG § 62 ;
Vorinstanzen:
ArbG Darmstadt, vom 03.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 251/02

Einstellung der Zwangsvollstreckung

LAG Frankfurt/M., Beschluss vom 31.07.2003 - Aktenzeichen 16 Ta 295/03

DRsp Nr. 2004/7529

Einstellung der Zwangsvollstreckung

»Das Arbeitsgericht ist nach Erlass eines die Instanz abschließenden, mit der Berufung angefochtenen Urteils für einen Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung aus diesem Urteil nicht zuständig. Stellt es gleichwohl die Zwangsvollstreckung ein, so ist auf die Beschwerde des Gegners dieser Beschluss - unbeschadet der Unanfechtbarkeit von Beschlüssen nach § 62 Abs. 1 ArbGG - aufzuheben.«

Normenkette:

ArbGG § 62 ;

Gründe:

I

Der Kläger wendet sich mit seiner beim Arbeitsgericht eingelegten Beschwerde gegen einen Beschluss des Arbeitsgerichts vom 3. Juli 2003, mit dem dieses auf Antrag der Beklagten die Zwangsvollstreckung aus einem arbeitsgerichtlichen Urteil vom 13. Mai 2003, gegen das von der Beklagten mittlerweile Berufung eingelegt wurde, eingestellt hat. Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht vorgelegt.

II

Die sofortige Beschwerde ist zulässig.

Dem steht nicht entgegen, dass gem. § 62 Abs. 2 ArbGG iVm §§ 719 Abs. 1, 707 S. 2 ZPO Beschlüsse des Arbeitsgerichtes über die Einstellung der Zwangsvollstreckung unanfechtbar sind. (vgl. statt vieler Kammerbeschluss v. 04.03.2002 - 16 Ta 58/02 - LAGE § 62 ArbGG 1979 Nr. 27: LAG Thüringen 29.12.1997 NZA 1998, 1358 (1359)). Denn hier liegt ein Fall ausnahmsweiser Zulässigkeit der Anfechtbarkeit vor.