Das in der Hauptsache erledigte Verfahren wird eingestellt.
Das Verfahren ist gemäß § 108 Abs. 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG) in der Fassung des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S.
Die in der mündlichen Anhörung verlautbarte Rechtsauffassung des Senats, auf deren Grundlage die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist wie folgt zu umreißen:
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