BVerwG - Beschluss vom 24.02.2022
5 A 5.20
Normen:
BPersVG (i.d.F.v. 09.06.2021) § 108 Abs. 2; ArbGG § 83a Abs. 2 S. 1;

Einstellung des Verfahrens

BVerwG, Beschluss vom 24.02.2022 - Aktenzeichen 5 A 5.20

DRsp Nr. 2022/5871

Einstellung des Verfahrens

Tenor

Das in der Hauptsache erledigte Verfahren wird eingestellt.

Normenkette:

BPersVG (i.d.F.v. 09.06.2021) § 108 Abs. 2; ArbGG § 83a Abs. 2 S. 1;

Gründe

Das Verfahren ist gemäß § 108 Abs. 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG) in der Fassung des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1614) i.V.m. § 83a Abs. 2 Satz 1 ArbGG einzustellen, nachdem es der Antragsteller nach Erörterung der Rechtsfragen mit dem Senat in der mündlichen Anhörung am 24. Februar 2022 für erledigt erklärt hat und der Beteiligte zu 1 sowie der Beteiligte zu 3 der Erledigung zugestimmt haben.

Die in der mündlichen Anhörung verlautbarte Rechtsauffassung des Senats, auf deren Grundlage die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist wie folgt zu umreißen: