BAG - Urteil vom 08.12.2015
3 AZR 141/14
Normen:
BetrAVG § 1 (Hinterbliebenenversorgung); BGB § 315 Abs. 1; BGB § 315 Abs. 3; SGB XII § 2 Abs. 2; SGB XII § 3 Abs. 1; SGB XII § 88 Abs. 1; SGB XII § 93 Abs. 1 S. 1; SGB XII § 93 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
AP BetrAVG § 1 Hinterbliebenenversorgung Nr. 34
DB 2016, 720
NZA 2016, 720
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 13.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 504/13
ArbG Frankfurt/Main, vom 13.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 5602/12

Einstellung einer Waisenrente in der betrieblichen Altersversorgung nach Überleitung auf den Träger der Sozialhilfe

BAG, Urteil vom 08.12.2015 - Aktenzeichen 3 AZR 141/14

DRsp Nr. 2016/3569

Einstellung einer Waisenrente in der betrieblichen Altersversorgung nach Überleitung auf den Träger der Sozialhilfe

Orientierungssatz des Gerichts: Die Einstellung einer nach der anzuwendenden Versorgungsordnung als Ermessensleistung ausgestalteten Waisenrente für einen Sozialhilfeempfänger kann ermessensfehlerfrei erfolgen, wenn der Träger der Sozialhilfe diesen Anspruch nach § 93 SGB XII vollständig auf sich überleitet. Der sozialhilferechtliche Nachranggrundsatz steht dem nicht entgegen.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 13. November 2013 - 6 Sa 504/13 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrAVG § 1 (Hinterbliebenenversorgung); BGB § 315 Abs. 1; BGB § 315 Abs. 3; SGB XII § 2 Abs. 2; SGB XII § 3 Abs. 1; SGB XII § 88 Abs. 1; SGB XII § 93 Abs. 1 S. 1; SGB XII § 93 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über eine Waisenrente, die der Kläger aus übergeleitetem Recht geltend macht.

Der Kläger ist der Träger der Sozialhilfe iSd. § 3 Abs. 1 SGB XII. Der Beklagte ist eine Pensionskasse in der Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit und wickelt für seine Trägerunternehmen deren Verpflichtungen aus der betrieblichen Altersversorgung ab. Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (im Folgenden AVB) des Beklagten bestimmen ua.:

"§ 10 Kinderzulage

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