LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 06.12.2016
L 2 VG 4/15
Normen:
OEG § 1 Abs. 4; OEG § 1 Abs. 5; OEG § 1 Abs. 6a; OEG § 1 Abs. 7 S. 1 Nr. 1-3;
Vorinstanzen:
SG Lübeck, vom 10.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 44 VG 295/12

Einstellung laufender Leistungen nach dem OEGAnspruchsberechtigter AusländerEndgültige AusreiseAbfindung anstelle laufender Leistungen

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 06.12.2016 - Aktenzeichen L 2 VG 4/15

DRsp Nr. 2017/16546

Einstellung laufender Leistungen nach dem OEG Anspruchsberechtigter Ausländer Endgültige Ausreise Abfindung anstelle laufender Leistungen

1. Ausländer, die nicht unter die Regelungen des § 1 Abs. 4 OEG fallen (sonstige Ausländer), haben gemäß Abs. 5 der Vorschrift Anspruch auf Versorgungsleistungen, wenn sie sich rechtmäßig über sechs Monate im Bundesgebiet aufhalten. 2. Die Anspruchsberechtigung nach § 1 Abs. 5 und Abs. 6 OEG knüpft aber an den tatsächlichen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet an. 3. Wenn ein nach Abs. 5 oder Abs. 6 anspruchsberechtigter Ausländer ausgereist ist und nicht innerhalb von sechs Monaten erlaubt wieder eingereist ist, erhält er gemäß § 1 Abs. 7 OEG statt laufender Leistungen nach dem OEG für jedes Jahr seines ununterbrochenen rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet eine Abfindung. 4. Der Senat hat sich die Überzeugung gebildet, dass der eindeutige Wortlaut des § 1 Abs. 7 S. 1 Nr. 1 - Nr. 3 OEG abschließend und lückenlos ist. 5. Daher verbietet sich sowohl eine erweiternde Auslegung zulasten als auch eine einschränkende Auslegung zugunsten des betroffenen Ausländers.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 10. Dezember 2014 wird zurückgewiesen. Weitere außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.