BVerfG - Beschluß vom 29.04.2002
1 BvR 1818/96
Normen:
AAÜG § 11 Abs. 5 S. 2 § 9 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 ;
Vorinstanzen:
LSG Brandenburg - 23.7.1996 - L 2 R 48/96,
SG Neuruppin, vom 08.02.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 84/95

Einstellung von Dienstbeschädigungsteilrenten der ehemaligen DDR

BVerfG, Beschluß vom 29.04.2002 - Aktenzeichen 1 BvR 1818/96

DRsp Nr. 2003/316

Einstellung von Dienstbeschädigungsteilrenten der ehemaligen DDR

Es verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn der Gesetzgeber im Zuge der Wiedervereinigung die Zahlung von Dienstbeschädigungsteilrenten beendet, die den Angehörigen von Sonderversorgungssystemen der Deutschen Demokratischen Republik zum Ausgleich einer durch Dienstunfall oder Diensterkrankung verursachten Beschädigung gewährt wurden, demgegenüber aber die ostdeutschen Unfallrenten in die gesamtdeutsche gesetzliche Unfallversicherung überführt.

Normenkette:

AAÜG § 11 Abs. 5 S. 2 § 9 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 ;

Gründe: