BVerfG - Beschluß vom 04.04.2002
1 BvR 2105/94
Normen:
AAÜG § 11 Abs. 5 S. 2 § 9 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 ;
Vorinstanzen:
BSG, vom 31.08.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 4 RA 2/94
LSG Sachsen-Anhalt, vom 24.11.1993 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 An 24/93
SG Halle, vom 23.02.1993 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 An 666/92

Einstellung von Dienstbeschädigungsteilrenten der ehemaligen DDR

BVerfG, Beschluß vom 04.04.2002 - Aktenzeichen 1 BvR 2105/94

DRsp Nr. 2003/321

Einstellung von Dienstbeschädigungsteilrenten der ehemaligen DDR

Es verstößt gegen Art 3 Abs 1 GG, wenn der Gesetzgeber im Zuge der Wiedervereinigung die Zahlung von Dienstbeschädigungsteilrenten beendet, die den Angehörigen von Sonderversorgungssystemen der Deutschen Demokratischen Republik zum Ausgleich einer durch Dienstunfall oder Diensterkrankung verursachten Beschädigung gewährt wurden, demgegenüber aber die ostdeutschen Unfallrenten in die gesamtdeutsche gesetzliche Unfallversicherung überführt.

Normenkette:

AAÜG § 11 Abs. 5 S. 2 § 9 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 ;

Gründe: