LSG Hessen - Urteil vom 20.09.2018
L 8 KR 227/15
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1-2; StBerG § 2; StBerG § 3; StBerG § 4; StBerG § 6 Nr. 3;
Vorinstanzen:
SG Kassel, vom 13.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 KR 225/14

Einstufung einer Hilfstätigkeit in Steuersachen für eine Steuerberatungsgesellschaft als abhängige BeschäftigungAbgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger TätigkeitAnforderungen an eine Eingliederung in die betriebliche Ordnung

LSG Hessen, Urteil vom 20.09.2018 - Aktenzeichen L 8 KR 227/15

DRsp Nr. 2022/11868

Einstufung einer Hilfstätigkeit in Steuersachen für eine Steuerberatungsgesellschaft als abhängige Beschäftigung Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit Anforderungen an eine Eingliederung in die betriebliche Ordnung

Es liegt auch dann eine Eingliederung in die betriebliche Ordnung im Sinne einer funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess vor, wenn im alltäglichen Geschäft Weisungen nicht erforderlich waren, aber fachliche Weisungen als wesentlicher Vertragsinhalt möglich gewesen sind – hier im Falle der Ausübung einer vom Finanzamt untersagten selbständigen Tätigkeit durch geschäftsmäßige Hilfeleistungen in Steuersachen unter der Verantwortung und dem Weisungsrecht einer Steuerberatungsgesellschaft.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 13. Mai 2015 abgeändert. Die Bescheide der Beklagten vom 24. Februar 2014 und vom 28. April 2014, jeweils in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 8. Juli 2014, werden aufgehoben. Es wird festgestellt, dass es sich bei der Tätigkeit des Klägers zu 1) für die Klägerin zu 2) in der Zeit vom 27. Februar 2014 bis 17. November 2014 um eine in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung nicht versicherungspflichtige Beschäftigung gehandelt hat.