VG Freiburg, vom 08.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1683/12
Einstufung einer hochgradigen Spermiogrammeinschränkung als Krankheit i.S.d. Beihilferechts; Grundsätzliche Ersatzfähigkeit der i.R. einer künstlichen Befruchtung ergriffenen Maßnahmen bei der gesunden Ehefrau eines unter Spermiogrammeinschränkung leidenden Beamten
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.12.2013 - Aktenzeichen 2 S 544/13
DRsp Nr. 2014/943
Einstufung einer hochgradigen Spermiogrammeinschränkung als Krankheit i.S.d. Beihilferechts; Grundsätzliche Ersatzfähigkeit der i.R. einer künstlichen Befruchtung ergriffenen Maßnahmen bei der gesunden Ehefrau eines unter Spermiogrammeinschränkung leidenden Beamten
1. Eine hochgradige Spermiogrammeinschränkung ist eine Krankheit i. S. des Beihilferechts. Die zur Behandlung eingesetzten Maßnahmen dienen dazu, die durch die Krankheit behinderte Körperfunktion zu ersetzen. Dies hat zur Folge, dass die gesamten im Rahmen der künstlichen Befruchtung ergriffenen Maßnahmen, auch soweit sie die Behandlungsschritte bei der gesunden Ehefrau umfassen, dem Ehemann zuzurechnen und somit grundsätzlich beihilfefähig sind (Verursacherprinzip, wie VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.06.2009 - 4 S 1028/07 - [...]. m.w.N.).2. Der Gewährung von Beihilfe steht in einer solchen Situation der Beihilfeausschluss des § 5 Abs. 4 Nr. 1BVO entgegen, wenn die gesetzlich versicherte Ehefrau für die bei ihr durchgeführten Maßnahmen gemäß § 27a Abs. 3 Satz 3 SGB V Sachleistungen in Form hälftigen Kostenersatzes erhalten hat.
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