BSG - Urteil vom 14.05.2003
B 4 RA 26/02 R
Normen:
FRG § 15 Abs. 1 § 22 Abs. 1 ; RÜG Art. 14 Nr. 20 Buchst. b ; SGB VI § 256b Abs. 1 S. 1 Halbs. 1, Anl 13 S. 1, Anl 13 S. 2 ;
Fundstellen:
SozR 4-2600 § 256b Nr. 1
SozR 4-5050 § 22 Nr. 1
Vorinstanzen:
LSG München - L 14 RA 203/99 - 10.05.2001,
SG Würzburg, vom 15.09.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 2 RA 15/98

Einstufung in Qualifikationsgruppen nach der Anlage 13 zum SGB VI

BSG, Urteil vom 14.05.2003 - Aktenzeichen B 4 RA 26/02 R

DRsp Nr. 2003/12836

Einstufung in Qualifikationsgruppen nach der Anlage 13 zum SGB VI

1. Die im Rahmen der Anlage 13 zum SGB VI genannten Qualifikationsgruppen sind Bestandteil des jeweiligen Tatbestandes der beiden Sätze, von denen Satz 1 den Grundtatbestand und Satz 2 einen diesen ergänzenden Tatbestand ausgestaltet. 2. Die Qualität der tatsächlich verrichteten Tätigkeit beurteilt die in Satz 2 der Anlage 13 zum SGB VI vorausgesetzte "langjährige Berufserfahrung", wobei sie frühestens nach Ablauf der für die entsprechende formale Ausbildung vorgesehenen Zeit angenommen werden kann. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

FRG § 15 Abs. 1 § 22 Abs. 1 ; RÜG Art. 14 Nr. 20 Buchst. b ; SGB VI § 256b Abs. 1 S. 1 Halbs. 1, Anl 13 S. 1, Anl 13 S. 2 ;

Gründe:

I

Die Klägerin begehrt höhere Altersrente, weil ihre in Rumänien ausgeübten Beschäftigungen in die Qualifikationsgruppe 4 (Facharbeiter) der Anlage 13 zum SGB VI einzustufen seien.

Die am 15. März 1939 geborene Klägerin hatte in H. (Siebenbürgen/Rumänien) die Mittelschule mit dem Reifezeugnis abgeschlossen. Anschließend besuchte sie von November 1956 bis Juni 1957 mit Erfolg einen Lehrgang für technische Zeichner. Danach arbeitete sie bis 1960 als Maschinenarbeiterin. Ab 14. Juni 1960 war sie als technische Zeichnerin im Elektrizitätswerk H. beschäftigt.