LSG Bayern - Urteil vom 18.12.2013
L 10 AL 374/13
Normen:
SGB III § 150; SGB III § 152; SGG § 156;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 22.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 AL 180/12

Einstufung in Qualifikationsgruppen zur Bemessung des Arbeitslosengeld-Anspruchs nach dem SGB IIIIrrtumsbedingte Berufungsrücknahme und deren WirksamkeitGeltung von Treu und Glauben im Prozessrecht

LSG Bayern, Urteil vom 18.12.2013 - Aktenzeichen L 10 AL 374/13

DRsp Nr. 2014/1966

Einstufung in Qualifikationsgruppen zur Bemessung des Arbeitslosengeld-Anspruchs nach dem SGB IIIIrrtumsbedingte Berufungsrücknahme und deren WirksamkeitGeltung von Treu und Glauben im Prozessrecht

1. Die Einstufung in die jeweilige Qualifikationsgruppe bei fiktiver Bemessung des Arbeitslosengeldes richtet sich primär nach der Tätigkeit, in die vermittelt werden soll. Das hängt maßgeblich von dem erforderliche Berufsabschluss ab. 2. Eine Verfahrensfortsetzung trotz Rücknahmeerklärung kommt auch bei einer Berufung nach dem Grundsatz fairen Verfahrens/Treu und Glauben im Prozessrecht in Frage, sofern es nicht auszuschließen ist, das die Rücknahme wegen eines unzutreffenden, gerichtlichen Hinweises auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels erklärt worden war.

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 22.11.2012 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB III § 150; SGB III § 152; SGG § 156;

Tatbestand

Streitig ist die Höhe des Arbeitslosengeldes (Alg) im Hinblick auf das aufgrund einer fiktiven Einstufung festgelegte Bemessungsentgelt.