Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 22.11.2012 wird zurückgewiesen.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist die Höhe des Arbeitslosengeldes (Alg) im Hinblick auf das aufgrund einer fiktiven Einstufung festgelegte Bemessungsentgelt.
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