1. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 256b Abs. 1 S. 1 SGB VI werden durch die Anl 13 und 14 zum SGB VI als inkorporierte "Untertatbestände" konkretisiert.2. Der Gesetzgeber hat mit dem gleichgestellten Tatbestand des Satzes 2 der Anl 13 zum SGB VI Grundsätze fortgeschrieben, die die bisherigen Leistungsgruppen im Fremdrentenrecht bis 1992 geprägt haben.3. Die Tatbestandsmerkmale der Qualifikationsgruppen sind auf Grund der in § 22 Abs. 1 S. 1 FRG angeordneten Anwendung des § 256b Abs. 1 S. 1 Halbs. 1 SGB VI auch auf alle Beschäftigungen in den verschiedenen Vertreibungsgebieten in dem Sinn zu lesen, dass an Stelle der DDR das jeweilige Vertreibungsgebiet eingesetzt wird.4. Für die Einstufung in die Qualifikationsgruppe 3 der Anl 13 zum SGB VI ist maßgeblich, ob das Niveau materiell dem einer Meisterausbildung iS. des DDR-Rechts entsprach. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]