VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 21.11.2003
7 S 1441/03
Normen:
VwGO § 123 ; BAföG § 8 Abs. 2 ; BAföG § 11 Abs. 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 1827
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 03.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 1082/03

einstweilige Anordnung, Ausbildungsförderung - Anordnungsanspruch, Glaubhaftmachung, Erwerbstätigkeit

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.11.2003 - Aktenzeichen 7 S 1441/03

DRsp Nr. 2007/12470

einstweilige Anordnung, Ausbildungsförderung - Anordnungsanspruch, Glaubhaftmachung, Erwerbstätigkeit

»1. Ein Anordnungsanspruch kann nicht mit dem Begehren glaubhaft gemacht werden, von einer seit langem feststehenden Rechtsprechung abzuweichen. 2. Zum Begriff der "Erwerbstätigkeit" im Sinne des § 8 Abs. 2 BAföG

Normenkette:

VwGO § 123 ; BAföG § 8 Abs. 2 ; BAföG § 11 Abs. 3 ;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgewiesen. Auch nach Auffassung des Senats hat der Antragsteller im hier streitigen Zeitraum (unten 1.) einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (unten 2.). Das Vorbringen des Antragstellers in der Beschwerdeinstanz (Schriftsätze vom 10.07.2003, vom 28.07.2003, und vom 23.10.2003) veranlasst keine abweichende Beurteilung: