LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 07.11.2023
L 1 KR 335/23 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 2 S. 1-2 und S. 4; ZPO § 920 Abs. 2; GG Art. 19 Abs. 4 S. 1; GG Art. 2 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Potsdam, vom 05.09.2023 - Vorinstanzaktenzeichen S 28 KR 99/23

Einstweilige Anordnung bezüglich vertragsärztlicher VersorgungVertragsärztliche Versorgung mit Dronabinol-TropfenAnspruch Versicherter auf Versorgung mit Cannabis durch gesetzliche Krankenkasse

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 07.11.2023 - Aktenzeichen L 1 KR 335/23 B ER

DRsp Nr. 2023/16878

Einstweilige Anordnung bezüglich vertragsärztlicher Versorgung Vertragsärztliche Versorgung mit Dronabinol-Tropfen Anspruch Versicherter auf Versorgung mit Cannabis durch gesetzliche Krankenkasse

Ein Anspruch auf Versorgung mit Cannabis durch die gesetzliche Krankenkasse besteht, wenn der Versicherte an einer schwerwiegenden Erkrankung leidet, die seine Lebensqualität nachhaltig beeinträchtigt und eine allgemein anerkannte Leistung entsprechend dem medizinischen Standard nicht zur Verfügung steht.

Tenor

Der Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 5. September 2023 wird geändert. Die Antragsgegnerin wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, die Antragstellerin ab sofort bis zum 7. November 2024, längstens jedoch bis zum Ergehen einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache (Sozialgericht Potsdam, Az. 28 KR 97/23) bei vertragsärztlicher Verordnung mit Dronabinol-Tropfen in verordneter Menge zu versorgen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin hat die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin in beiden Rechtszügen zu tragen.

Normenkette:

SGG § 86b Abs. 2 S. 1-2 und S. 4; ZPO § 920 Abs. 2; GG Art. 19 Abs. 4 S. 1; GG Art. 2 Abs. 2 S. 2;

Gründe