Der Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 5. September 2023 wird geändert. Die Antragsgegnerin wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, die Antragstellerin ab sofort bis zum 7. November 2024, längstens jedoch bis zum Ergehen einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache (Sozialgericht Potsdam, Az. 28 KR 97/23) bei vertragsärztlicher Verordnung mit Dronabinol-Tropfen in verordneter Menge zu versorgen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin in beiden Rechtszügen zu tragen.
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