OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 13.07.2023
12 B 706/23
Normen:
SGB VIII § 24 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 19 L 995/23

Einstweilige Anordnung bzgl. der Zuweisung eines Betreuungsplatzes zur frühkindlichen Förderung entsprechend dem individuellen Bedarf ab sofort im örtlichen Zuständigkeitsbereich

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.07.2023 - Aktenzeichen 12 B 706/23

DRsp Nr. 2023/10479

Einstweilige Anordnung bzgl. der Zuweisung eines Betreuungsplatzes zur frühkindlichen Förderung entsprechend dem individuellen Bedarf ab sofort im örtlichen Zuständigkeitsbereich

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Beschwerdeverfahren ebenfalls auf 5.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB VIII § 24 Abs. 2;

Gründe

Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.

Die vom Antragsteller angeführten Gründe, auf deren Überprüfung der beschließende Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben keine Veranlassung, den ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern.