OVG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 15.11.2017
4 S 26.17
Normen:
LBG BB § 37 Abs. 1 S. 1; SGB IX § 95 Abs. 2 S. 1 Hs. 1;
Vorinstanzen:
VG Potsdam, vom 10.08.2017

Einstweilige Anordnung gegen eine auf § 37 Abs. 1 Satz 1 LBG gestützte Untersuchungsaufforderung; Ordnungsgemäße Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung vor der Entscheidung über den Erlass der Untersuchungsaufforderung

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.11.2017 - Aktenzeichen 4 S 26.17

DRsp Nr. 2019/12594

Einstweilige Anordnung gegen eine auf § 37 Abs. 1 Satz 1 LBG gestützte Untersuchungsaufforderung; Ordnungsgemäße Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung vor der Entscheidung über den Erlass der Untersuchungsaufforderung

Bei der Anordnung einer ärztlichen Untersuchung wegen Zweifeln an der Dienstfähigkeit eines Beamten handelt es sich um eine Maßnahme im personalvertretungsrechtlichen Sinne.

Tenor

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 10. August 2017 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Es wird im Wege der einstweiligen Anordnung festgestellt, dass der Antragsteller der Untersuchungsaufforderung der Antragsgegnerin vom 17. Februar 2017 nicht folgen muss.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt die Antragsgegnerin.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

LBG BB § 37 Abs. 1 S. 1; SGB IX § 95 Abs. 2 S. 1 Hs. 1;

Gründe

Die Beschwerde hat Erfolg. Der mit der Beschwerde weiterverfolgte Antrag,

im Wege einstweiliger Anordnung festzustellen, dass der Antragsteller der Aufforderung der Antragsgegnerin vom 17. Februar 2017, sich ärztlichen Untersuchungen bei den Ärzten Dr. C..., Dr. S... und Dr. F... zu unterziehen, nicht folgen muss,

ist zulässig und auf der für den Senat maßgeblichen Grundlage der Beschwerdebegründung (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) begründet.