Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 10. August 2017 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Es wird im Wege der einstweiligen Anordnung festgestellt, dass der Antragsteller der Untersuchungsaufforderung der Antragsgegnerin vom 17. Februar 2017 nicht folgen muss.
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt die Antragsgegnerin.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Die Beschwerde hat Erfolg. Der mit der Beschwerde weiterverfolgte Antrag,
im Wege einstweiliger Anordnung festzustellen, dass der Antragsteller der Aufforderung der Antragsgegnerin vom 17. Februar 2017, sich ärztlichen Untersuchungen bei den Ärzten Dr. C..., Dr. S... und Dr. F... zu unterziehen, nicht folgen muss,
ist zulässig und auf der für den Senat maßgeblichen Grundlage der Beschwerdebegründung (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) begründet.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|