Die Parteien streiten im Verfahren einer einstweiligen Verfügung um einen Beschäftigungsanspruch.
Wegen des erstinstanzlichen streitigen und unstreitigen Vorbringens sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gem. 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 16.02.2005 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung abgewiesen.
Gegen dieses ihr am 28.02.2005 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 21.03.2005 Berufung eingelegt und diese zugleich begründet. Sie wiederholt im Wesentlichen ihren erstinstanzlichen Sachvortrag und greift das erstinstanzliche Urteil mit Rechtsausführungen an.
Die Klägerin beantragt,
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