LAG Chemnitz - Beschluss vom 26.10.2005
2 Sa 641/05
Normen:
ZPO § 91a Abs. 1 Satz 1 § 935 ;
Vorinstanzen:
ArbG Leipzig, vom 16.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Ga 36/05

Einstweilige Verfügung auf bestimmte Beschäftigung

LAG Chemnitz, Beschluss vom 26.10.2005 - Aktenzeichen 2 Sa 641/05

DRsp Nr. 2006/19676

Einstweilige Verfügung auf bestimmte Beschäftigung

»Das Androhen, arbeitsrechtliche Konsequenzen aus der Weigerung zu ziehen, eine bestimmte Tätigkeit wahrzunehmen, ergibt für sich allein keinen Verfügungsgrund für eine Verfügungsklage auf Beschäftigung mit der bisherigen Tätigkeit.«

Normenkette:

ZPO § 91a Abs. 1 Satz 1 § 935 ;

Gründe:

I.

Die Parteien haben auf den beantragten Erlass einer einstweiligen Verfügung darüber gestritten, wie die Verfügungsbeklagte die Verfügungsklägerin zu beschäftigen hat.

Die Verfügungsbeklagte hat die Verfügungsklägerin mit Schreiben vom 13.06.2005 mit Wirkung vom 27.06.2005 beauftragt, vertretungsweise - zunächst für die Dauer der krankheitsbedingten Unterbrechung der Frau ..., längstens jedoch bis zum 30.09.2005 - die Aufgaben einer sog. Teamleiterin U 25 wahrzunehmen.

Die Verfügungsklägerin hat die Auffassung geäußert, dass die Wahrnehmung dieser Aufgabe nicht vertragsgemäß sei.

Auf ihren Antrag hin hat das Arbeitsgericht Leipzig die Verfügungsbeklagte verurteilt, die Verfügungsklägerin über den 26.06.2005 hinaus als Berufsberaterin oder mit einer gleichwertigen Tätigkeit der Vergütungsgruppe I b MTA-O zu beschäftigen.