LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 30.09.1996
11 SaGa 1595/96
Normen:
BetrVG § 102 Abs. 5 ; ArbGG § 62 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Offenbach, vom 31.07.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ga 5/96

Einstweilige Verfügung auf Entbindung von der Weiterbeschäftigungspflicht

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 30.09.1996 - Aktenzeichen 11 SaGa 1595/96

DRsp Nr. 2002/15754

Einstweilige Verfügung auf Entbindung von der Weiterbeschäftigungspflicht

»§ 102 Abs. 5 Satz 2 BetrVG ist für die Entbindung von der Verpflichtung zu Weiterbeschäftigung auf Grund des allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruchs (BAG GS vom 27.02.1985) nicht entsprechend anwendbar. Insoweit gilt nur § 62 Abs. 1 Satz 2 ArbGG

Normenkette:

BetrVG § 102 Abs. 5 ; ArbGG § 62 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt ihre Entbindung von der Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung des Beklagten.

Der Beklagte ist bei der Klägerin jedenfalls seit dem 01.01.1981 beschäftigt, und zwar zuletzt als Abteilungsleiter zu einem monatlichen Bruttogehalt von 8.000,-- DM. Am 08.11.1995 kündigte die Klägerin das Arbeitsverhältnis mit dem Beklagten fristlos, nachdem der bei der Klägerin gebildete Betriebsrat dieser beabsichtigten Maßnahme am 11.06.1995 widersprochen hatte. Mit am 07.05.1996 verkündetem, nicht rechtskräftigem Urteil hat das Arbeitsgericht Offenbach am Main - 4 Ca 563/95 - festgestellt, dass die genannte Kündigung das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgelöst hat und die Klägerin zur Weiterbeschäftigung des Beklagten verurteilt.