Die Klägerin begehrt ihre Entbindung von der Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung des Beklagten.
Der Beklagte ist bei der Klägerin jedenfalls seit dem 01.01.1981 beschäftigt, und zwar zuletzt als Abteilungsleiter zu einem monatlichen Bruttogehalt von 8.000,-- DM. Am 08.11.1995 kündigte die Klägerin das Arbeitsverhältnis mit dem Beklagten fristlos, nachdem der bei der Klägerin gebildete Betriebsrat dieser beabsichtigten Maßnahme am 11.06.1995 widersprochen hatte. Mit am 07.05.1996 verkündetem, nicht rechtskräftigem Urteil hat das Arbeitsgericht Offenbach am Main - 4 Ca 563/95 - festgestellt, dass die genannte Kündigung das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgelöst hat und die Klägerin zur Weiterbeschäftigung des Beklagten verurteilt.
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