LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 18.08.2021
4 SaGa 1/21
Normen:
BGB § 1004;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 11.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ga 60/20

Einstweilige Verfügung auf Unterlassung der Nutzung von GeschäftsgeheimnissenKeine Wiederholungsgefahr bei fehlendem Besitz an Unterlagen bei UnterlassungsschuldnerPreiskalkulation mit wirtschaftlichem Wert als Geschäftsgeheimnis

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.08.2021 - Aktenzeichen 4 SaGa 1/21

DRsp Nr. 2021/14553

Einstweilige Verfügung auf Unterlassung der Nutzung von Geschäftsgeheimnissen Keine Wiederholungsgefahr bei fehlendem Besitz an Unterlagen bei Unterlassungsschuldner Preiskalkulation mit wirtschaftlichem Wert als Geschäftsgeheimnis

Eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung der Nutzung eines Geschäftsgeheimnisses scheidet mangels Begehungs- oder Wiederholungsgefahr aus, wenn aufgrund der eidesstattlichen Versicherung des Verfügungsbeklagten feststeht, dass dieser gar nicht mehr im Besitz des Geschäftsgeheimnisses ist. Der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung bedarf es in diesen Fällen nicht. (Anschluss an LAG Rheinland-Pfalz 25. Januar 2021 - 3 SaGa 8/20)

Tenor

I.

Auf die Berufung des Verfügungsbeklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 11.12.2020 (2 Ga 60/20) abgeändert.

1.

Die in den Anlagen AS 20, AS 30, AS 31, AS 32, AS 33 und AS 34 enthaltenen Informationen werden gemäß § 16 Abs. 1 GeschGehG als geheimhaltungsbedürftig eingestuft.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die Verfügungsklägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Normenkette:

BGB § 1004;

Tatbestand