LAG Berlin - Beschluss vom 24.10.2003
17 Ta (Kost) 6080/03
Normen:
BRAGO § 8 ;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 21.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 77 BVGa 12987/03

Einstweilige Verfügung auf Unterlassung einer Betriebsänderung, Verfahrenswert

LAG Berlin, Beschluss vom 24.10.2003 - Aktenzeichen 17 Ta (Kost) 6080/03

DRsp Nr. 2003/14435

Einstweilige Verfügung auf Unterlassung einer Betriebsänderung, Verfahrenswert

»Zur Ermittlung des Wertes eines Verfahrens betreffend den Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit der der Betriebsrat die vorläufige Unterlassung einer Betriebsänderung begehrt.«

Normenkette:

BRAGO § 8 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten haben in dem diesem Beschwerdeverfahren vorausgegangenen arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren betreffend den Erlass einer einstweiligen Verfügung über die Verpflichtung der Arbeitgeberin gestritten, bis zum Abschluss von Interessenausgleichsverhandlungen die Kündigung von 146 Arbeitsverhältnissen sowie weiterer Verträge zu unterlassen. Das Verfahren wurde durch Beschluss des Arbeitsgerichts vom 23. Mai 2003 beendet.

Das Arbeitsgericht hat den Wert des Verfahrensgegenstandes zum Zwecke der anwaltlichen Gebührenberechnung durch Beschluss vom 21. Juli 2003 auf 12.000,00 EUR festgesetzt.

Gegen diesen ihm am 22. Juli 2003 zugestellten Beschluss richtet sich die am 29. Juli 2003 eingelegte Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats, mit der er die Festsetzung eines Verfahrenswertes in Höhe von mindestens 186.000,00 EUR begehrt.

Die Arbeitgeberin hält den angefochtenen Beschluss für zutreffend.

II.

Die Beschwerde ist teilweise begründet.

Der Verfahrenswert ist im vorliegenden Fall auf 36.000,00 EUR festzusetzen.

1.