LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 20.10.2021
12 Ta 1310/21
Normen:
ZPO § 97; ZPO § 571 Abs. 2 S. 1; ZPO § 936; ZPO § 938; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 9 Abs. 3;
Fundstellen:
AuR 2021, 523
EzA-SD 2022, 12
Vorinstanzen:
ArbG Cottbus, vom 22.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ga 18/21

Einstweilige Verfügung auf Unterlassung von ArbeitskampfmaßnahmenRechtmäßigkeit eines Streiks im Krankenhaus auch ohne NotdienstvereinbarungErmächtigung des Gerichts zur Schaffung einer Notdienstvereinbarung

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.10.2021 - Aktenzeichen 12 Ta 1310/21

DRsp Nr. 2021/17029

Einstweilige Verfügung auf Unterlassung von Arbeitskampfmaßnahmen Rechtmäßigkeit eines Streiks im Krankenhaus auch ohne Notdienstvereinbarung Ermächtigung des Gerichts zur Schaffung einer Notdienstvereinbarung

Das Ausbleiben des Abschlusses einer Notdienstvereinbarung führt nicht dazu, dass die gerichtliche Untersagung des Arbeitskampfes beansprucht werden kann. Der Abschluss einer Notdienstvereinbarung ist keine konstitutive Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Durchführung von Streiks. Bei einem Streit der Arbeitskampfparteien über den Umfang des Notdienstes kann das Gericht eine Notdienstregelung treffen. Aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgt, dass das Gericht anstelle einer Unterlassungsverfügung die Verpflichtung zur Einrichtung eines bestimmten Notdienstes aufzugeben hat.