LAG Niedersachsen - Urteil vom 08.12.2005
7 Sa 1871/05
Normen:
ZPO § 935 § 940 § 307 ; HGB § 74a ;
Fundstellen:
NZA-RR 2006, 426
Vorinstanzen:
ArbG Göttingen, vom 12.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ga 11/05

Einstweilige Verfügung auf Unterlassung von nachvertraglichem Wettbewerb - kein Verstoß gegen Transparenzgebot bei objektiver Feststellbarkeit des Verbotsgegenstandes zum Abschluss des Arbeitsverhältnisses - wirksame Beschränkung auf Gebiet der alten Bundesländer - Wiederholungsgefahr bei verbotswidrigem Wettbewerb

LAG Niedersachsen, Urteil vom 08.12.2005 - Aktenzeichen 7 Sa 1871/05

DRsp Nr. 2006/20065

Einstweilige Verfügung auf Unterlassung von nachvertraglichem Wettbewerb - kein Verstoß gegen Transparenzgebot bei objektiver Feststellbarkeit des Verbotsgegenstandes zum Abschluss des Arbeitsverhältnisses - wirksame Beschränkung auf Gebiet der alten Bundesländer - Wiederholungsgefahr bei verbotswidrigem Wettbewerb

»1. Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot des § 307 BGB liegt nicht vor, wenn der Gegenstand eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses objektiv feststellbar ist.2. Ein Wettbewerbsverbot, das dem Schutz der geschäftlichen Interessen des Arbeitgebers dient und auf das Gebiet der alten Bundesländer beschränkt ist, erschwert das berufliche Fortkommen des Arbeitnehmers nicht unbillig.3. Aus einem Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot folgt die erforderliche Wiederholungsgefahr.«

Normenkette:

ZPO § 935 § 940 § 307 ; HGB § 74a ;

Tatbestand:

Die Verfügungsklägerin (künftig: Klägerin) macht im Wege der einstweiligen Verfügung einen Unterlassungsanspruch aus einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot geltend.