I.
Die Antragstellerin hat die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung auf Unterlassung von unlauterem Wettbewerb in Anspruch genommen und den Streitwert in der Antragsschrift mit 5.000,00 Euro angegeben. Das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert in dem angefochtenen Beschluss auf 5.000,00 Euro festgesetzt, weil es mit Rücksicht auf den vorläufigen Sicherungszweck der einstweiligen Verfügung angemessen erscheine, das Begehren mit etwa einem Fünftel eines Jahreseinkommens der Antragsgegnerin zu bewerten.
II.
Die von dem Prozessvertreter der Antragsgegnerin im eigenen Namen eingelegte Beschwerde ist nach § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG i.V.m. §
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