LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 01.06.2021
7 SaGa 275/21
Normen:
ArbGG § 62 Abs. 2; GG Art. 9;
Fundstellen:
EzA-SD 2022, 14
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 05.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ga 982/21

Einstweilige Verfügung auf Untersagung von StreikmaßnahmenSatzungsmäßiges Recht der Gewerkschaft zum StreikStrenger Maßstab bei Untersagung von Streiks

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 01.06.2021 - Aktenzeichen 7 SaGa 275/21

DRsp Nr. 2021/13868

Einstweilige Verfügung auf Untersagung von Streikmaßnahmen Satzungsmäßiges Recht der Gewerkschaft zum Streik Strenger Maßstab bei Untersagung von Streiks

Die einstweilige Verfügung auf Untersagung des Streiks hat keinen Erfolg, weil die beklagte Gewerkschaft ein satzungsmäßiges Recht besitzt und damit der Streik nicht rechtswidrig ist.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 5. Februar 2021 - 6 Ga 982/21 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

ArbGG § 62 Abs. 2; GG Art. 9;

Gründe:

1. Eines Tatbestandes bedurfte es nicht, da gegen diese Entscheidung schon aufgrund gesetzlicher Regelungen (§ 72 Abs. 4 ArbGG) ein Rechtsmittel unzweifelhaft nicht zulässig ist (§ 313a Abs. 1 ZPO, § 69 Abs. 4 ArbGG).

2. Die zulässige, form- und fristgerecht eingereichte Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht den Antrag der Klägerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Untersagung von Streikhandlungen zurückgewiesen. Der für den Erlass einer solchen einstweiligen Verfügung erforderliche Verfügungsanspruch würde voraussetzen, dass die Klägerin einem rechtswidrigen Streik ausgesetzt wäre. Einen solchen Verfügungsanspruch hat die Klägerin nicht dargelegt und glaubhaft gemacht.