LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 27.05.2021
3 SaGa 1/21
Normen:
ZPO § 935; ZPO § 940; BGB § 611a; GG Art. 1; GG Art. 2 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 14.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ga 23/21

Einstweilige Verfügung auf WeiterbeschäftigungWeiterbeschäftigung im Rahmen des Berufungsverfahrens

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.05.2021 - Aktenzeichen 3 SaGa 1/21

DRsp Nr. 2021/10600

Einstweilige Verfügung auf Weiterbeschäftigung Weiterbeschäftigung im Rahmen des Berufungsverfahrens

Der Chefredakteur einer Online-Redaktion hat einen Weiterbeschäftigungsanspruch bei noch nicht eintretender Kündigungsfrist, den er mit Erfolg im einstweiligen Verfügungsverfahren geltend macht.

1. Auf die Berufung des Verfügungsklägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 14. April 2021 - 4 Ga 23/21 - abgeändert.

Die Verfügungsbeklagte wird verurteilt, den Verfügungskläger einstweilen - bis zu einer erstinstanzlichen Entscheidung im unter dem Aktenzeichen 4 Ca 2075/21 geführten Rechtsstreit - längstens aber bis zum Ablauf der Kündigungsfrist am 31. Mai 2022 als Chefredakteur der Onlineredaktion im Homeoffice in ... zu unveränderten Arbeitsbedingungen zu beschäftigen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat die Verfügungsbeklagte zu tragen.

Normenkette:

ZPO § 935; ZPO § 940; BGB § 611a; GG Art. 1; GG Art. 2 Abs. 1;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestands wird gern. § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen, nachdem gegen dieses Urteil im Hinblick auf §§ 64 Abs. 7, 62 Abs. 2 Satz 1, 72 Abs. 4 ArbGG unzweifelhaft ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.

Gründe: