LAG Köln - Beschluss vom 23.12.2005
9 Ta 397/05
Normen:
TzBfG § 8 ;
Fundstellen:
BB 2006, 1507
Vorinstanzen:
ArbG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ga 189/05

Einstweilige Verfügung auf Zustimmung des Arbeitgebers zur Verringerung der Arbeitszeit aus dringenden familiären Gründen - unsubstantiierter Einwand dringender betrieblicher Gründe

LAG Köln, Beschluss vom 23.12.2005 - Aktenzeichen 9 Ta 397/05

DRsp Nr. 2006/19838

Einstweilige Verfügung auf Zustimmung des Arbeitgebers zur Verringerung der Arbeitszeit aus dringenden familiären Gründen - unsubstantiierter Einwand dringender betrieblicher Gründe

»1. Die Zustimmung des Arbeitgebers zur Verringerung der Arbeitszeit nach § 8 Abs. 4 S. 1 TzBfG kann der Arbeitnehmer ausnahmsweise im Wege der einstweiligen Verfügung durchsetzen, wenn die Verringerung der Arbeitszeit aus familiären Gründen dringend und unumgänglich ist. 2. Mit einem pauschalen Hinweis auf die aktuelle wirtschaftliche Lage und damit verbundene interne Umstrukturierungsmaßnahmen legt der Arbeitgeber nicht dar, dass anzuerkennende betriebliche Gründe dem Verlangen auf Teilzeitbeschäftigung entgegenstehen.«

Normenkette:

TzBfG § 8 ;

Gründe:

I. Die Antragstellerin, die bei der Antragsgegnerin seit dem 1. Oktober 1998 als vollzeitbeschäftigte Einkäuferin angestellt ist, befand sich bis zum 23. November 2005 in Elternzeit. Mit Schreiben vom 14. Juni 2005 beantragte sie bei der Beklagten, im Anschluss an die Elternzeit die Arbeitszeit auf 15 bis 20 Stunden zu reduzieren. Am 22. Juli 2005 konkretisierte sie den Antrag dahin, sie wolle wöchentlich 15 Stunden, verteilt auf drei Vormittage, arbeiten, da sie ihre zwei- und fünfjährigen Kinder zu betreuen habe.