VG Karlsruhe - Beschluss vom 15.10.2020
PL 15 K 4160/20
Normen:
LPVG § 74 Abs. 2 Nr. 7; LPVG § 92 Abs. 2; ArbGG § 85 Abs. 2;

Einstweilige Verfügung; Verfügungsgrund; Feststellung; Verletzung des Mitbestimmungsrechts; Ausspruch verfahrensrechtlichen Inhalts; Rückgängigmachung der Maßnahme; Maßnahme zur Verhütung von Gesundheitsgefährdungen; Gebäudeöffnung einer Hochschule; Pandemie des Virus SARS-CoV-2

VG Karlsruhe, Beschluss vom 15.10.2020 - Aktenzeichen PL 15 K 4160/20

DRsp Nr. 2020/18300

Einstweilige Verfügung; Verfügungsgrund; Feststellung; Verletzung des Mitbestimmungsrechts; Ausspruch verfahrensrechtlichen Inhalts; Rückgängigmachung der Maßnahme; Maßnahme zur Verhütung von Gesundheitsgefährdungen; Gebäudeöffnung einer Hochschule; Pandemie des Virus SARS-CoV-2

1. Das Mitbestimmungsrecht des Personalrats nach § 74 Abs. 2 Nr. 7 LPVG erstreckt sich während der Pandemie des Virus SARS-CoV-2 auf Maßnahmen der Dienststelle, mit denen die Übertragung des Virus und damit die Ansteckung von Beschäftigten verhindert oder zumindest eingedämmt werden soll. 2. Maßnahmen, die sich nur mittelbar auf den Arbeits- und Gesundheitsschutz der Beschäftigten auswirken, unterliegen nicht der Mitbestimmung des § 74 Abs. 2 Nr. 7 LPVG. 3. Allein aus der Dauer des Verfahrens in der Hauptsache und einer etwaigen Missachtung des Beteiligungsrechts des Personalrats über einen längeren Zeitraum ergibt sich kein Verfügungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Verfügung.

Die Anträge werden abgelehnt.

Normenkette:

LPVG § 74 Abs. 2 Nr. 7; LPVG § 92 Abs. 2; ArbGG § 85 Abs. 2;

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt den Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung seines Mitbestimmungsrechts.